Beschreibung
Das Parkplatzbedarfsreglement soll geändert werden. Die Umsetzung der Massnahme soll mit dem GVK und den Empfehlungen des Agglomerationsprogramms 5. Generation abgestimmt werden. Diese Massnahme kann unabhängig vom Stadttunnel umgesetzt werden.
GVK, Seite 144, Massnahmenblatt MIV02:
Das aktuelle Parkplatzbedarfsreglement regelt unter anderem die Berechnung des Bedarfs an Autoabstellplätzen und Veloabstellplätzen sowie deren Ersatzabgaben für Neubauten. Neue Wohnformen wie beispielsweise autoreduziertes oder autofreies Wohnen sind nicht berücksichtigt und auch bei den Arbeitsnutzungen bestehen wenig Möglichkeiten, vom Bedarf abzuweichen.
- Autoabstellplätze
Es sind Rahmenbedingungen zu schaffen, damit autoreduziertes und autofreies Wohnen möglich ist. Dabei wird festgehalten, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen. Wichtig ist, dass keine Ersatzabgaben zu entrichten sind.
Für sämtliche Nutzungen ist ein Unterschreiten des Parkplatzbedarfs auch ausserhalb der definierten Gebiete A-D (gemäss ÖV-Güteklassen, regelmässige Aktualisierung der Karte durch die Stadt) zulässig und das Entrichten einer Ersatzabgabe ist dabei nicht notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass mittels Mobilitätskonzept die Funktionalität nachgewiesen werden kann.
Bei neuen Wohnüberbauungen ist der Grenzbedarf zu senken und nicht in Abhängigkeit zur Fläche festzulegen. Aus verkehrlicher Sicht wird empfohlen, ab ca. 20 Wohneinheiten der Grenzbedarf auf max. 1 Parkfeld pro Wohnung zu begrenzen.
Die Mehrfachnutzung von Parkfeldern (z. B. Sammelgaragen, Quartiergaragen) wird ermöglicht.
Ziel
GVK, Seite 144, Massnahmenblatt MIV02:
Mit der Überarbeitung des Parkplatzbedarfsreglements soll die Voraussetzung geschaffen werden, dass die Anzahl der Autoabstellplätze unter bestimmten Voraussetzungen künftig reduziert werden kann und ausreichend und qualitätsvolle Veloabstellplätze bereitstehen.
Vorliegen des überarbeiteten Reglements bis 2025